Satzung

S A T Z U N G

der Hegegemeinschaft gemäß § 10 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg- Vorpommern

§ 1
Name, Grenzen und Größe

Die im Folgenden aufgeführten Jagdbezirke bilden gemäß § 10 LJagdG eine Hegegemeinschaft für Rot-, Damwild und Schwarzwild.
Die Hegegemeinschaft führt den Namen

"Bad Doberan"
Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

2. Zur Hegegemeinschaft " Bad Doberan " gehören folgende Jagdbezirke: Jagdbezirk Fläche ges. Bejagbare Fläche Mithin Stimmen in der Hegegem. gem. § 8 (4)
3. Die Grenzen der Hegegemeinschaft sind in einer Karte festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
4. Als zuständige Jagdbehörde wurde die Jagdbehörde des Kreises Bad Doberan bestimmt.

§ 2
Zweck und Ziele der Hegegemeinschaft
Der Zusammenschluß der in § 1 (2) genannten Jagdbezirke zu einer Hegegemeinschaft bezweckt die Hege und Bejagung des Schalenwildes, insbesondere der Wildarten Rot-, Damwild und Schwarzwild, entsprechend den jeweils gültigen Wildbewirtschaftungsrichtlinien nach einheitlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse.

Das Ziel der Hege und Bejagung des Schalenwildes in der Hegegemeinschaft ist, unter Wahrung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft, einen gesunden Wildbestand in angemessener Zahl und mit einem natürlichen Anteil starken und reifen Wildes zu schaffen und zu erhalten.

§ 3
Aufgaben
Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele nimmt die Hegegemeinschaft folgende Aufgaben wahr:

1. Aufstellung der örtlichen Bedingungen entsprechender Richtlinien für die Hege und Bejagung der Schalenwildarten im Rahmen der Landesrichtlinien.
2. Gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes.
3. Empfehlungen von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse und der sonstigen Lebensbedingungen des Wildes im Bereich der Hegegemeinschaft.
4. Aufstellung eines Planvorschlags für den Gesamtabschuß innerhalb der Hegegemeinschaft und Verteilung des entsprechenden Abschußsolls auf die einzelnen Jagbezirke unter Berücksichtigung der jeweiligen bejagbaren Flächen und der jahreszeitlichen Verteilung des Wildbestandes.

Die Vorschläge gelten für alle beteiligten Jagdbezirke als Grundlage für die revierweise aufzustellenden jährlichen amtlichen Abschußpläne gemäß § 21 LJagdG.

5. Kontrolle und Darstellung des Abschusses einschließlich des körperlichen Nachweises und der Altersbestimmung bei Rot-, Dam- und Schwarzwild
6. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jäger.
7. Förderung der Zusammenarbeit mit den Jagdflächeneigentümern, Landwirten und den Verantwortlichen der Verwaltungsjagden.
8. Vereinbarungen über Nachsuchen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und folgender Grundsätze:
a) Nachsuchen sind, in Übereinstimmung mit dem Revierinhaber, mit auf Schweiß geprüften Hunden, nach Möglichkeit mit speziellen Schweißhunden durchzuführen.
b) Die autorisierten Hundeführer können die Nachsuche in Revieren aller Mitglieder auf der Grundlage der geschlossenen Wildfolgevereinbarungen durchführen.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Stimmberechtigte Mitglieder sind
- die Pächter der angeschlossenen gemeinschaftlichen Jagdbezirke,
- die Inhaber bzw. Pächter der angeschlossenen Eigenjagdbezirke,
- die Leiter der Forstämter

2. Beratende Mitglieder sind
- der Kreisjägermeister,
- Jagderlaubnisscheininhaber und bestätigte Jagdaufseher sowie angestellte Jäger und Revierleiter der beteiligten Forstverwaltung, die in den einzelnen Jagdbezirken tätig sind.

3. Durch Beschluß des Vorstandes können weitere Mitglieder in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei Verlust der Eigenschaft zu 1 und 2.
b) für nach Abs. 2 aufgenommene Mitglieder durch Kündigung, die jeweils schriftlich zu erklären ist,
c) durch Tod.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:An den Mitgliederversammlungen teilzunehmenVorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Arbeit der Hegegemeinschaft zu unterbreitenDie Niederschriften zu den Sitzungen der Vereinsorgane, das Mitgliederverzeichnis und die Planungsunterlagen der Hegegemeinschaft einzusehen.Jedes Mitglied hat die Pflicht:Das Ziel, den Zweck und die Aufgaben der Hegegemeinschaft zu unterstützenDie Satzung der Hegegemeinschaft, die Beschlüsse ihrer Organe zu beachten und umzusetzenVerstöße gegen Beschlüsse der Hegegemeinschaft zur Kenntnis zu bringenMit seinen Trophäen und denen seiner Jagdgäste anden Trophäenschauen der Hegegemeinschaft teilzunehmenSeine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Hegegemeinschaft fristgerecht zu erfüllen.

§ 6
Organe der Hegegemeinschaft
Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:

1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand

§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Beisitzern ( Leiter der Arbeitsgruppen Rot-, Dam- und Schwarzwild) dem Schriftführerdem Schatzmeister Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.

3. Dem Vorstand sollte ein
- Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
- Inhaber bzw. Pächter eines Eigenjagdbezirkes
- Leiter der beteiligten staatlichen Forstämter angehören. In jedem Fall müssen sowohl die angeschlossenen Feldjagden als auch die angeschlossenen Waldjagden mit wenigstens einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.

4. Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach außen, erledigt die laufenden Geschäfte und sorgt dafür, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 (1 und
a). Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung oder nach Beschluß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von dieser auf andere übertragen wurden. Er kann weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

5. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung die Gesamtabschußplanung für Rot-, Damwild und Schwarzwild sowie die Aufteilung des Abschußsolls auf die Jagdbezirke.
6. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften anzufertigen und den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Form kenntlich zu machen..
7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als oberstem Organ der Hegegemeinschaft obliegen folgende Aufgaben:
1.1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
1.2. Beschluß über Satzungsänderungen
1.3. Beratung und Beschluß über den Gesamtabschuß Rot-, Damwild und Schwarzwild sowie über dessen Aufteilung auf die einzelnen Reviere.
1.4. Beschluß über die Hege- und Bejagungsrichtlinien
1.5. Beschluss über Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedspflichten verstoßen bzw. Ordnungswidrigkeiten begangen haben. ( § 11 )
1.6. Beschluß über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Kosten der Hegegemeinschaft. Wahl der Kassenprüfer ( für jeweils 2 Jahre )Beschluß über die Auflösung der Hegegemeinschaft

2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich ( zweckmäßigerweise im März ) oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann über öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach § 4 ( 1). Die Stimmgewalt der Mitglieder wird mit einer Stimme je angefangene 100 ha der durch sie bewirtschafteten Jagdfläche bestimmt bzw. errechnet. Eine Vertretung der Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke, der Pächter bzw. Inhaber von Eigenjagdbezirken oder des Forstamtsleiters aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
4. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime Abstimmung. Anträge zur Abstimmung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
5. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluß über die Auflösung der Hegegemeinschaft bedarf einer Vierfünftel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften anzufertigen und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zugänglich zu machen.
7. Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der teilnehmenden Mitgliederzahl beschlußfähig.

§ 9
Einnahmen und Ausgaben
1. Zur Bestreitung der Sachausgaben kann jährlich von den beteiligten Revieren ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der nach der in § 8 festgelegten Stimmenzahl berechnet wird. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind für ihren Zweck entsprechend auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt.

3. Im Falle einer Auflösung der Hegegemeinschaft ist der verbleibende Kassenbestand auf die beteiligten Hegeringe zu verteilen oder - wenn dieses nicht möglich ist - für die Wildhege anderweitig zu verwenden.

§ 10
Körperlicher Nachweis des Abschusses und Trophäenschau
1. Der körperliche Nachweis des Abschusses bei den Wildarten Rot-, Dam- und Schwarzwild erfolgt durch Vorzeigen des erlegten Wildes ( ganzes Stück oder Haupt ) bei, vom Vorstand dafür benannten, sachverständigen ortsansässigen Jägern. Diese nehmen auch die notwendige Altersbestimmung vor und führen einen Nachweis.
2. Die Abschussnachweisung dient der Kontrolle der Einhaltung des Abschußplanes in der Hegegemeinschaft und ist durch die Mitglieder vierteljährlich dem Vorstand vorzulegen.
3. Zum Abschluß des Jagdjahres ist alljährlich eine Pflichttrophäenschau durchzuführen. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle in ihren Jagdbezirken erbeuteten Trophäen vorzuzeigen.

§ 11
Verfahrensweise bei nötigen Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder,
welche die Mitgliedspflichten verletzen, werden vor bzw. von den Organen der Hegegemeinschaft zur Rechenschaft gezogen.Ordnungswidrigkeiten werden der Unteren Jagdbehörde zur Ahndung übergeben.

§ 12
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 10.04.1999 in Kraft. Sie wird der zuständigen Jagdbehörde angezeigt.